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Vertragliche Verpflichtung: öffentlich-rechtlicher Vertrag

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FAQ: Vertragliche Verpflichtung – öffentlich-rechtlicher Vertrag

Was ist Inhalt des Vertrages?

Ein Muster des abzuschließenden Vertrages finden Siehier.

Bitte lesen Sie den Vertrag sorgfältig. Die Bewerbung auf einen Studienplatz im Rahmen der Amtsarztquote ist an die Verpflichtung zu einer zehnjährigen ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen-Anhalt geknüpft. Die gesetzliche Regelung schreibt eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 € vor, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

Wann wird der Vertrag unterschrieben?

Diejenigen Bewerber*innen, die im Rahmen der Amtsarztquote ausgewählt werden, erhalten den Vertrag zur Unterschrift. Der unterschriebene Vertrag ist Bedingung, damit die Bewerber*innen der Stiftung für Hochschulzulassung gemeldet werden können. Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den Zulassungsbescheid.

Kann ich den Vertrag kündigen?

Nein, der Vertrag ist nicht kündbar. Er endet, wenn die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden oder ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. In allen anderen Fällen ist die Vertragsstrafe grundsätzlich zu zahlen (zu Härtefallregelungen: siehe unten).

Was passiert, wenn ich einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestehe?

Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den zulässigen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden wird und eine entsprechende Bescheinigung der Universität vorgelegt wird.

Was passiert, wenn ich trotz Bestehens des erforderlichen Abschnitts der Ärztlichen Prüfung das Studium abbreche?

In diesem Fall wäre die Vertragsstrafe zu zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein von der zuständigen Stelle anerkannter Härtefall vorliegt (siehe unten).

Was passiert, wenn ich die geforderte ärztliche Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen nicht absolviere?

Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Studiums keine Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen erfolgt.

Gibt es Härtefallregelungen?

In besonderen Härtefällen kann auf die Zahlung der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise verzichtet werden. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet die zuständige Stelle im konkreten Einzelfall. Dabei müssen gewichtige und außergewöhnliche Umstände aufgetreten sein, die nicht vorhersehbar waren, dem Einfluss der Bewerberin/ des Bewerbers entzogen sind und die ihnen die Tätigkeit als Arzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Verpflichtung unzumutbar machen. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere bei eigenen schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen vor.

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