Voraussetzungen für eine Bewerbung
FAQ: Voraussetzungen für eine Bewerbung
Wer kann sich für die Amtsarztquote bewerben?
Jeder, der über eine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) verfügt und beabsichtigt, als Amtsarzt in Sachsen-Anhalt tätig zu werden, kann sich bewerben.
Eine bereits absolvierte Berufsausbildung in einem medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder entsprechende Berufserfahrung oder eine mindestens 6-monatige praktische Tätigkeit in einer Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus können die Chancen im Auswahlverfahren erhöhen, sind aber keine zwingende Voraussetzung, um sich bewerben zu können.
Kann ich mich in mehreren Bundesländern für die Amtsarztquote bewerben?
Mit Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gehen Sie das Risiko einer Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 € ein. Der Verpflichtung zur ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst können Sie nur in einem Bundesland nachkommen. Würden Sie den Vertrag in 2 Bundesländern unterschreiben, würden Sie mit der Unterschrift unter den 2. Vertrag vertragsbrüchig und die Vertragsstrafe würde fällig.
Überlegen Sie sich bitte genau, in welchem Bundesland Sie sich auf die Amtsarztquote bewerben.
Ist eine Bewerbung möglich, obwohl das Abitur erst im laufenden Jahr erworben wird?
Nein! Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss das Abiturzeugnis vorliegen.
Ich verfüge über eine Hochschulzugangsberechtigung, die ich nicht in Deutschland erworben habe: In welcher Form muss ich das Zeugnis einreichen?
Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen müssen von einer zuständigen deutschen Behörde anerkannt sein.
In welcher Form müssen Nachweise (z. B. über die Berufserfahrung) vorgelegt werden, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden?
Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit eingereicht werden.
Ich habe keine deutsche Staatsangehörigkeit: Kann ich mich trotzdem bewerben?
Sie können sich für einen Studienplatz im Rahmen der Amtsarztquote Sachsen-Anhalt bewerben, wenn Sie
- selbst oder Ihre Familienangehörigen Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsbürger Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind. Wer Familienangehöriger in diesem Sinne ist, ist in Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. Freizügigkeits-Richtlinie) festgelegt.
- eine andere als die oben genannten Staatsbürgerschaften haben, aber über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
Hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiterinnen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt auf.
Gibt es einen NC für die Amtsarztquote?
Nein! Die Abiturnote wird im Gesamtauswahlverfahren mit 10 % gewichtet. Berücksichtigt werden auch das Ergebnis eines spezifischen Studierfähigkeitstests mit 50 % sowie Berufsausbildung/-erfahrung oder praktische Tätigkeiten mit 40 %. Insgesamt werden maximal 48 Monate gewertet (siehe Beispielsrechnung).
Welche Ausbildungen/ Ausbildungszeiten und Berufserfahrungen werden bei der Bewerbung berücksichtigt?
Berücksichtigt werden insgesamt maximal 48 Monate an Ausbildungszeiten und/oder beruflichen Tätigkeiten in bestimmten Ausbildungsberufen.
Es werden nur solche Ausbildungen und Berufe anerkannt, die in der Land- und Amtsarztverordnung aufgeführt sind: Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten gemäß Anlage zu § 4 Abs. 5 S. 3 LAAVO.
Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt. Anerkannt werden auch Ausbildungszeiten einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung oder mehrere einschlägige Berufsausbildungen.
Andere praktische Tätigkeiten werden anerkannt, wenn sie mindestens 6 Monate gedauert haben und in einer Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus absolviert wurden. Praktische Tätigkeiten von weniger als 6 Monaten gehen nicht in die Wertung ein.
Muss ich mich bei der Stiftung für Hochschulzulassung registrieren?
Ja, die Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist zwingend erforderlich, damit Sie für den Fall der Zulassung über die Amtsarztquote Sachsen-Anhalt von der Stiftung für Hochschulzulassung den Zulassungsbescheid erhalten können.
Kann ich mich erneut bewerben, falls ich keinen Studienplatz erhalte?
Ja, eine weitere Bewerbung ist möglich. Eine wiederholte Teilnahme am Studierfähigkeitstest ist ebenfalls möglich. Für das Auswahlverfahren ist das Testergebnis des jeweils laufenden Jahres maßgeblich.