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Verpflichtung zur ärztlichen Tätigkeit im ÖGD

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Verpflichtung zur ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst

Eine Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen der Amtsarztquote Sachsen-Anhalt setzt den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Sachsen-Anhalt voraus.  

Mit Abschluss des Vertrages geht der Bewerber/ die Bewerberin folgende Verpflichtungen ein:

  • Nach Absolvierung des Studiums nimmt der Bewerber/ die Bewerberin die Facharzt-Weiterbildung auf, die zur Ausübung der Tätigkeit als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen berechtigt.
  • Nach Absolvierung der Facharzt-Weiterbildung wird der Bewerber/ die Bewerberin als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt tätig, für die das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.
  • Für den Fall, dass der Bewerber/ die Bewerberin vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro zu zahlen. Von einer Vertragsstrafe kann nur abgesehen werden, wenn der Bewerber/ die Bewerberin einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht oder von der zuständigen Stelle (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt) das Vorliegen eines Härtefalls anerkannt wird.

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