FAQ: Vertragliche Verpflichtung – öffentlich-rechtlicher Vertrag
Die Bewerbung auf einen Studienplatz im Rahmen der Amtsarztquote ist an die Verpflichtung zu einer zehnjährigen ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen-Anhalt geknüpft. Die gesetzliche Regelung schreibt eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 € vor, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Diejenigen Bewerber, die im Rahmen der Amtsarztquote ausgewählt werden, erhalten den Vertrag zur Unterschrift. Der unterschriebene Vertrag ist Bedingung, damit die Bewerber der Stiftung für Hochschulzulassung gemeldet werden können. Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den Zulassungsbescheid.
Nein, der Vertrag ist nicht kündbar.
Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den zulässigen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden wird und eine entsprechende Exmatrikulations-Bescheinigung der Universität vorgelegt wird.
Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Studiums keine Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen erfolgt.
In besonderen Härtefällen kann auf die Zahlung der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise verzichtet werden. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet die zuständige Stelle im konkreten Einzelfall. Dabei müssen gewichtige und außergewöhnliche Umstände aufgetreten sein, die nicht vorhersehbar waren, dem Einfluss des Bewerbers entzogen sind und die ihnen die Tätigkeit als Arzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Verpflichtung unzumutbar machen. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere bei eigenen schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen vor.